Allgemeine Geschäftsbedingungen
eworx Marketing Suite

1. Anwendungsbereich

1.1. Die Allgemeinen Geschäftbedingungen für die „eworx Marketing Suite“ (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Leistungen von eworx, die im Zusammenhang mit der „eworx Marketing Suite“ erbracht werden.

1.2. Die AGB von eworx sind auf alle künftigen (sohin über eine Erstlieferung oder Erstleistung hinausgehende) Geschäfte anzuwenden, selbst wenn der Kunde nicht (mehr) ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen werden sollte.

1.3. Entgegenstehende und/oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Kunde eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, es sei denn, eworx stimmt der Einbeziehung der fremden Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind auslegend heranzuziehen.

1.4. Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung durch eworx bedeutet keine Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden.

1.5. Ist der Kunde Vermittler, verpflichtet er sich, diese AGB den Endabnehmern zu überbinden und eworx für sämtliche Schäden, die eworx durch die unterbliebene Überbindung entstanden sind, schad- und klaglos zu halten.

2. Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote von eworx sind stets freibleibend.

2.2 Angaben auf der Website, in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Nutzungsvereinbarung und/oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2.3. Bei Angeboten von Kunden an eworx kommt ein Vertragsabschluss entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung und/oder Erbringung der Leistung zustande.

2.4. Maßgeblich für den vertraglichen Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Nutzungsvereinbarung. In Ermangelung einer Nutzungsvereinbarung ist der Inhalt der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung und/oder der Rechnung maßgeblich. Sofern eworx dem Kunden einschlägige Leistungsbeschreibungen zur Verfügung stellt, ist auch der Inhalt der Leistungsbeschreibungen maßgeblich.

2.5. Der Kunde ist im Fall von individuell erstellter Software(-tools) für die technisch einwandfreie Lösung beigebrachter Pläne, Zeichnungen und Designs (wie insbesondere von Templates) sowie für die korrekte Angabe seiner technischen Bedürfnisse eigenverantwortlich und trägt allfällige Folgen unrichtiger Angaben selbst.

2.6. Der Inhalt der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Allfällige Abweichungen zu der vom Kunden getätigten Bestellung sind unverzüglich schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Vertrag mit dem von eworx bestätigten Inhalt zustande kommt.

2.7. Für die Nutzung der Leistung von eworx ist die Registrierung und die Erstellung eines Benutzerkontos auf der Website www.eworx.at erforderlich.

3. Entgelte, Zahlungs- und Lieferbedingungen

3.1. Die zwischen eworx und dem Kunden vereinbarten Entgelte verstehen sich – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Entgelte.

3.2. eworx ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden Auftragsänderungen und/oder Zusatzaufträge wie insbesondere Beratungstätigkeiten, Einschulungen, individuelle Programmierungen etc. in Rechnung zu stellen. Der Arbeitsaufwand wird zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert – nach den jeweils gültigen Sätzen – in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

3.3. Service- und Supportleistungen innerhalb der regulären Supportzeiten werden nicht in Rechnung gestellt. Die regulären Supportzeiten sind:

Montag bis Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr.

3.4. eworx ist berechtigt, Entgelte nach objektiven Kriterien anzupassen, soweit dies insbesondere aufgrund von Änderungen der Gestehungskosten sachlich gerechtfertigt ist. Erhöhungen und Minderungen der Entgelte sind dem Kunden schriftlich bekannt zu geben. Unter einer Änderung der Gestehungskosten sind insbesondere die Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder anderer zur Leistungserstellung notwendiger Kosten (wie jene für Materialien, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.) zu verstehen.

3.5. Eine Entgeltanpassung gemäß Punkt 3.4 stellt eine Änderung der AGB dar. Punkt 15 ist sinngemäß anzuwenden.

3.6. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung sowie etwaiger Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria jährlich verlautbarte Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindexes (Jahres-VPI) oder ein an seine Stelle tretender Index, wobei der Jahres-VPI 2020 die Indexbasis bildet.

Die Anpassung erfolgt bis zum 31.1. eines Kalenderjahres in jenem Verhältnis, in dem sich der Jahres-VPI für das letzte Jahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Jahr vor der Anpassung geändert hat.

Alle Veränderungsraten sind auf eine gerundete Dezimalstelle zu berechnen. Das angepasste Entgelt ist ab dem Folgemonat gültig.

Die Anpassung an den VPI berechtigt den Kunden nicht zur ordentlichen Kündigung gemäß Punkte 10 und 11.

3.7. eworx ist erst dann zur Bestellungs- und/oder Leistungsausführung verpflichtet, wenn der Kunde allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, alle technischen und kaufmännischen Lieferbelange geklärt wurden und eworx alle für die Ausführung der Bestellung erforderlichen Unterlagen erhalten hat.

3.8. Bei Aufträgen, die mehrere Teilschritte (z.B. Programme und Schulungen) umfassen, ist eworx berechtigt, nach Fertigstellung jedes einzelnen Teilschrittes Rechnung zu legen. eworx ist erst dann zur Leistungserbringung weiterer Teilschritte verpflichtet, wenn der Kunde die zuvor in Rechnung gestellten Teilschritte bereits bezahlt hat.

3.9. Rechnungen sind 8 Tage nach Erhalt, rein netto, fällig bzw. zahlbar. Überweisungen gelten erst mit Eingang auf dem Konto von eworx als Zahlung.

3.10. Das vereinbarte Entgelt ist monatlich im Vorhinein bis spätestens 5. des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Zur Erleichterung der Verrechnung kann eworx bis zu drei Monatsentgelte zusammen vorschreiben.

3.11. Die Zahlung kann – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – per Zahlschein, elektronischer Überweisung oder SEPA-Lastschriftmandat erfolgen. Verweigert das Kreditinstitut des Kunden den Einzug des Entgelts, wird dies jedenfalls als objektiver Zahlungsverzug des Kunden gewertet.
In diesem Fall kommen Punkt 4.1 und Punkt 4.2 zur Anwendung.

3.12. eworx ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als erfüllt, wenn diese Papiere gedeckt und eingelöst worden sind.

3.13. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, ist eworx berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

3.14. Mitarbeiter von eworx sind – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – nicht zur Entgegennahme von Zahlungen befugt.

3.15. Zessionsverbote des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

3.16. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen jedweder Art ist ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung wurde von eworx ausdrücklich schriftlich anerkannt und/oder gerichtlich festgestellt.

4. Verzug 

4.1. Im Fall des wiederholten Zahlungsverzuges des Kunden ist eworx berechtigt, den Vertrag zu lösen. Punkt 13.3 kommt zur Anwendung. eworx behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus dem Verzug resultierender Schäden vor. eworx ist insbesondere berechtigt, nach ihrer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von monatlich 1% des Rechnungsbetrages zu verrechnen.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstehenden Mahn- und Inkassospesen – soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind – zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmensgeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

4.3. eworx ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

4.4. Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist eworx berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

5. Gewährleistung

5.1. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und/oder Abweichungen von einem Muster (insbesondere einer Testversion) und/oder von einem Prospekt, die dem Angebot und/oder der Bestell- und/oder Auftragsbestätigung zugrunde liegen sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

5.2. Ausfallzeiten aufgrund von notwendigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, wie beispielsweise Software-Updates stellen keinen Mangel der Leistung dar.

5.3. eworx leistet keine Gewähr für die ständige, vollständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen. Geringfügige Störungen und/oder Unterbrechungen der Leistung sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

5.4. Das Recht auf Gewährleistung besteht nur, wenn der Mangel reproduzierbar ist und innerhalb von 4 Wochen nach Leistungsbeginn oder Auftreten und/oder Hervorkommen des Mangels –schriftlich dokumentiert – gerügt wird.

5.5. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, leistet eworx keine Gewähr für die Interoperabilität und/oder Kompatibilität ihrer Leistungen mit anderen Produkten und/oder Systemen.

5.6. eworx leistet – mit Ausnahme von Punkt 5.1 bis Punkt 5.5 – Gewähr für jeden Mangel, der während der Dauer der Leistungspflicht auftritt oder hervorkommt. Bei Rechtsmängeln leistet eworx Gewähr, wenn der Mangel zu Beginn der Leistung oder zu einem Zeitpunkt innerhalb der Dauer der Leistungspflicht vorliegt (Gewährleistungsfrist).

5.7. Das Recht des Kunden aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche aus der Vertragsauflösung verjähren drei Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Punkt 5.6 (Verjährungsfrist).

5.8. Die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen sowie bei digitalen Leistungen nach § 7 VGG wird – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ausgeschlossen.

5.9. eworx ist berechtigt, zwischen der Herstellung des mangelfreien Zustandes und – sofern es sich um einen geringfügigen Mangel handelt – Preisminderung zu wählen. Preisminderung ist nur für jenen Zeitraum zu gewähren, in dem die Leistung mangelhaft war.

5.10. Im Fall einer Vertragsauflösung hat eworx den Preis nur anteilig für jenen Zeitraum zurückzuerstatten, in dem die Leistung mangelhaft war.

5.11. Mehrere (mindestens drei) Verbesserungsversuche zur Herstellung des mangelfreien Zustandes sind zuzulassen.

5.12. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbeseitigungsversuche nicht verlängert und/oder unterbrochen.

5.13. Mängelbeseitigungsversuche erfolgen stets ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

5.14. eworx ist nicht verpflichtet, Mängelbeseitigungsversuche vorzunehmen, solange der Kunde offene Forderungen noch nicht beglichen hat.

5.15. Das Recht auf Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein von eworx nicht ermächtigter Dritter Mängelbeseitigungsversuche vorgenommen hat.

6. Schadenersatz und Haftung

6.1. eworx haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Bedienung und/oder Installation, unterbliebene Programm- und Datensicherungen und/oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Kunden entstanden sind.

6.2. Sofern in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, haftet eworx nur für Schäden, die eworx grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn handelt. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden.

6.3. eworx haftet nicht für die ständige, vollständige und fehlerfreie Verfügbarkeit der Leistungen. Insbesondere haftet eworx nicht für Nachteile des Kunden, die aufgrund von Störungen und/oder Unterbrechungen der Leistung, die trotz regelmäßigen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unvermeidbar sind, entstehen.

6.4. Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

7. Höhere Gewalt 

7.1. Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, Energieausfälle und/oder -engpässe (Strom, Gas Wasser etc.), Stromausfälle, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.

7.2. Punkt 7.1 gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäße Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

7.3. Punkt 7.1 kommt auch dann zur Anwendung, wenn sich eworx zum Zeitpunkt des Ereignisses in Verzug befinden sollte.

7.4. Gegenseitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. eworx benachrichtigt den Kunden so bald als möglich über Leistungshindernisse auf Grund von höherer Gewalt.

7.5. Gegenteilige Klauseln werden ausdrücklich nicht anerkannt.

8. Geistiges Eigentum und Datenschutz

8.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme samt Quellcodes, Programmdokumentationen etc.) stehen eworx bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Kunde ist berechtigt, die Software – nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts – zu eigenen Zwecken nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

8.2. Mit dem Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, wird nur eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und/oder Zurverfügungstellung durch den Kunden wird ausdrücklich untersagt.

8.3. Durch das Erstellen von Software(-tools) für den Kunden und/oder im Auftrag des Kunden, insbesondere durch die Entwicklung und Erstellung von (Sonder-)Programmierungen, werden keine Rechte über die im Vertrag, dem diese AGB zugrunde liegen, festgelegte Nutzung hinaus erworben.
eworx ist im Verhältnis zum Kunden alleiniger Rechteinhaber der Vervielfältigungs-, Verarbeitungs-, Verbreitungs- und sämtlicher anderer Urheberrechte sowie des Rechts, die (Sonder-)Programmierung Dritten ohne gesonderte Zustimmung des Kunden zur Verfügung zu stellen.
eworx ist nicht verpflichtet, den Quellcode herauszugeben. Gegenteilige Klauseln werden ausdrücklich nicht anerkannt.
Wirkt der Kunde bei Erstellung von (Sonder-)Programmierungen mit, erteilt er eworx ein ausschließliches Werknutzungsrecht hinsichtlich seines Programmteiles.

8.4. Jede Verletzung der Urheberrechte von eworx zieht Unterlassungs-, Abwehr- und Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

8.5. Die Anfertigung von einzelnen Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Kunden unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

8.6. Sollte für die Herstellung einer Interoperabilität der Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei eworx zu beauftragen. Kommt eworx dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß öUrhG, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden.

8.7. An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und Muster sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche im geistigen Eigentum von eworx. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von eworx dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.

8.8. Nach der vertragsmäßigen Erbringung der Leistung sind die von eworx übermittelten Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a, § 1315 ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch von eworx an diese zu retournieren.

9. Geheimhaltung und Datenschutz

9.1. Die Vertragspartner sind verpflichtet, Daten, Informationen und Dokumente, die sie im Zusammenhang mit der Nutzung der von eworx bereitgestellten Leistungen erhalten, vertraulich zu behandeln und verpflichten sich zur Verschwiegenheit. Die übermittelten Daten, Informationen und Dokumente dürfen Dritten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vertragspartners zugänglich gemacht werden.

9.2. eworx ist gegenüber allfälligen Erfüllungsgehilfen, deren eworx sich bedient, von der Geheimhaltungspflicht gemäß Punkt 9.1 entbunden, sofern eworx ihre Geheimhaltungspflicht auf diese überbindet. eworx haftet für einen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht ihrer Erfüllungsgehilfen wie für einen eigenen Verstoß.

9.3. eworx verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen gemäß Art 13 ff DS-GVO können auf der Website von eworx unter www.eworx.at/datenschutzerklaerung eingesehen werden.

9.4. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche erforderlichen datenschutzrechtlichen Maßnahmen –insbesondere die Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen – vorzukehren, sodass eworx die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.

9.5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses 

10.1. Dauerschuldverhältnisse zwischen eworx und dem Kunden enden durch

  • Ablauf der vereinbarten Zeit
  • ordentliche Kündigung (Punkt 11)
  • außerordentliche Kündigung (Punkt 13)
  • Tod der natürlichen Person bzw. Liquidation der juristischen Person (Punkt 14)
11. Ordentliche Kündigung 

11.1. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.

11.2. Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per E-Mail mit Zustellbestätigung zu erfolgen.

12. Kündigungsverzicht (Mindestvertragsdauer) 

12.1. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, verzichten beide Vertragspartner für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsabschluss auf ihr ordentliches Kündigungsrecht.

13. Außerordentliche Kündigung 

13.1. Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von beiden Vertragsteilen aus wichtigen Gründen gelöst werden.

13.2. Ein wichtiger Grund, der den Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

  • wenn eworx wesentliche Punkte des vertraglich zugesicherten Leistungsumfangs – trotz schriftlicher Aufforderung durch den Kunden – über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen nicht einhalten kann,
  • bei einer Änderung der AGB gemäß Punkt 15.

13.3. Ein wichtiger Grund, der eworx zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

  • wenn der Kunde wiederholt wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt,
  • wenn der Kunde trotz Mahnung und Androhung der Kündigung wiederholt in Zahlungsverzug gerät,
  • wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt (Punkt 3.13),
  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird. § 25a Insolvenzordnung bleibt davon unberührt,
  • wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unrichtige Angaben getätigt oder Umstände verschwiegen hat, bei deren Kenntnis eworx den Vertrag nicht geschlossen hätte.

13.4. Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief oder per E-Mail mit Zustellbestätigung zu erfolgen.

14. Tod der natürlichen Person bzw. Liquidation der juristischen Person 

14.1. Ist der Kunde eine natürliche Person, endet ein auf Dauer eingegangenes Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden mit dem Tod des Kunden.

14.2. Ist der Kunde eine juristische Person, endet ein auf Dauer eingegangenes Vertragsverhältnis zwischen eworx und dem Kunden mit deren Liquidation.

15. Änderung der Geschäftsbedingungen 

15.1. eworx ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Diesfalls wird eworx den Kunden über Änderungen durch Zusendung der geänderten AGB an die bekanntgegebene Adresse informieren.

15.2. Die Änderung der AGB berechtigt den Kunden, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Mitteilung der Änderung zu kündigen. Die Kündigung hat schriftlich per eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

15.3. Kündigt der Kunde nicht innerhalb der in Punkt 15.2 genannten Frist, gelten die geänderten AGB als vereinbart.

15.4. Die Änderung wird ab dem Datum wirksam, das eworx dem Kunden in der Information gemäß Punkt 15.1 nennt, wobei Entgeltanpassungen nicht vor der nächsten Abrechnungsperiode wirksam werden.

16. Loyalität und Abwerbung 

16.1. Die Vertragspartner verpflichten sich – auch mittelbar über Dritte –, jede Abwerbung und Beschäftigung von Mitarbeitern der Vertragspartner, die an der Realisierung der Warenlieferungen und/oder Leistungen mitgewirkt haben, für die Dauer der Vertragsabwicklung und 12 Monate nach der vollständigen Vertragsabwicklung zu unterlassen.

16.2. Für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen Punkt 16.1 wird eine Vertragsstrafe (Pönale) in der Höhe eines Bruttojahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters vereinbart.

17. Erfüllungsort 

17.1. Erfüllungsort ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – stets der Sitz von eworx. 

18. Nebenabreden 

18.1. Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, denen diese AGB zugrunde liegen und/oder zu diesen AGB sind unzulässig. Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AGB zugrunde liegen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.

19. Korrespondenz und elektronischer Geschäftsverkehr

19.1. Jegliche Korrespondenz zwischen dem Kunden und eworx ist unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen.

19.2. Rechtsgestaltende Erklärungen zwischen dem Kunden und eworx, wie insbesondere Bestellungen, Bestellbestätigungen, Nebenabreden etc. entsprechen dem Schriftformerfordernis, wenn sie per E-Mail übermittelt werden.

20. Gerichtsstand

20.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den Vertagsverhältnissen zwischen eworx und ihren Kunden, die diesen AGB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von eworx. 

21. Rechtswahl 

21.1. Die zwischen dem Kunden und eworx abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechts. 

22. Salvatorische Klausel 

22.1. Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. 

Stand: Juni 2023